KOLLEKTIVVERTRAG

Kollektivvertrag

Seit Gründung der Tochter RSG (Radio-und Service GsmbH & Co KG) im Jahre 2004 wurde von Seiten der Geschäftsführung ein neuer Kollektivvertrag zur Anwendung gebracht: Der Kollektivvertrag für Werbung und Marktkommunikation. Dies u.a. mit dem Ziel, prekäre Beschäftigungsverhältnisse in ordentliche Angestelltenverträge zu überführen, ohne dabei ORF Anstellungen begründen zu müssen.

Was bedeutet das für die neu hinzugekommenen Dienstnehmer/innen ?

Je nachdem ob es sich um sogenannte Überlassungen handelt oder um neu in die Tochter eingetretene DienstnehmerInnen gilt entweder noch der ORF-Kollektivvertrag als Rahmenvertrag oder  es kommt der Kollektivvertrag für Werbung und Marktkommunikation zur Anwendung. Vergleiche mit anderen Kollektivverträgen lohnen sich, damit verständlich wird, warum es dem Unternehmen so wichtig war, sich als Tochter ganz von der Konzernmutter abzunabeln.

Nun, ein Teil der Belegschaft kann zumindest auf den ORF Kollektivvertrag in seiner jeweiligen Fassung pochen:

Für die überlassenen Dienstnehmer/innen ändert sich, sofern keine neuen Arbeitsplatzstrukturen geschaffen wurden, disziplinrechtlich und arbeitsrechtlich wenig. Es ist aber durch die Aufnahme in diese neue Gesellschaft  nicht nur der Dienstgeber ein anderer, sondern es gibt auch einen neuen Betriebsrat, der auch von den sogenannten “Überlassenen” in Anspruch genommen werden kann.

In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten kann sich die DienstnehmerIn sowohl durch den bisherigen Betriebsrat der ORF-Mutter als auch durch den Betriebsrat der OMC -Tochter vertreten lassen.

Für MitarbeiterInnen aus anderen Töchtern kann dies bedeuten, sofern sie nicht schon bisher dem Kollektivvertrag für Werbung und Markkommunikation unterlagen, dass sich zusätzlich alles, was ein Kollektivvertrag regelt, ändert – z. B.:

Verwendungsgruppenschema
Gehaltsschema
Arbeitszeitregelungen
Urlaubstage
Vorrücktermine
Anrechnung von Vordienstzeiten
13. & 14. Monatsgehalt

Hier ist aber darauf zu achten, dass der weiterhin bestehende Einzelvertrag keine Regelungen enthält, die schlechter sein dürfen, als es im Neuen Kollektivvertrag steht! Für weitere Fragen wendet Euch bitte an uns.

Die gültige Gehaltstabelle zum Kollektivvertrag  in der aktuellen Fassung direkt zum downloaden:  Gehaltstabelle 2015 PDF.

 

Zusammenfassung:

Die wichtigsten Leistungen auf einen Blick

Nicht alles, was Sie im Laufe Ihres Arbeitslebens an Ansprüchen geltend machen, steht im Gesetz. Gut die Hälfte des Arbeitsrechtes ist “nur” in  Kollektivverträgen festgeschrieben.

Wenn es keinen Kollektivvertrag gibt, müssen Punkte, für die es keine gesetzliche Regelung gibt, zwischen ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen im Arbeitsvertrag geregelt werden. 

Die nachstehende Auflistung ist nicht vollständig, kann von Branche zu Branche variieren und soll nur ein Gefühl für die Bedeutung des Kollektivvertrages vermitteln.

Das ist in Kollektivverträgen geregelt Das ist gesetzlich geregelt
Normalarbeitszeit maximal zwischen 36 und 40 Stunden pro Woche Für alle Bereiche 40 Stunden
Überstundenzuschläge von 50 % und höher je nach Lage der Arbeitsleistung (zB 100 % Zuschlag für Sonntage und Nachtstunden) Nur 50 % Zuschlag für alle Überstunden
Erhöhter Grundstundenlohn für Überstunden Keine Regelung
Zuschläge für besondere Arbeitszeiten (Nachtarbeit, Sonntagsarbeit) Keine Regelung
Zusatzurlaub für Behinderte Keine Regelung
24. und 31. Dezember arbeitsfrei Keine Regelung, normaler Arbeitstag
Anrechnung von Karenzurlauben bei der Abfertigung Keine gesetzliche Regelung
Volle Anrechnung des ersten Karenzurlaubes für Entgeltfortzahlung und Kündigungsfrist Maximal 10 Monate Anrechung
Regelungen für Dienstreisen im In- und Ausland, Aufwandsentschädigungen und Kilometergelder Keine gesetzliche Regelung für den Anspruch. Nur Regelungen für die steuerrechtliche Behandlung.
Bestimmter Freizeitanspruch für bestimmte Ereignisse (Hochzeit, Todesfall, Geburt etc.) Nur die unbedingt notwendige Zeit.
Mindestgehälter, -löhne Keine gesetzliche Regelung. Nach dem ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) kann sogar Arbeit ohne Bezahlung vereinbart werden. Im Angestelltengesetz wird nur der Anspruch auf “ortsübliche Entlohnung” festgelegt.
Tätigkeitsbeschreibungen, Einstufungskriterien, Verwendungsgruppen Keine gesetzliche Regelung
Anrechnung von Vordienstzeiten für die Einstufung Keine gesetzliche Regelung
Vorrückungen und Umreihungen innerhalb des Gehaltsschemas Keine gesetzliche Regelung
Zulagen für bestimmte Tätigkeiten oder bestimmte Verwendungen Keine gesetzliche Regelung
Regelmäßige Erhöhungen der Gehälter
(-Löhne)
Keine gesetzliche Regelung
Weihnachtsgeld (-remuneration) und Urlaubsgeld (Urlaubsbeihilfe) Keine gesetzliche Regelung. Das Angestelltengesetz schreibt lediglich die Gewährung einer “Remuneration” vor. Wie oft und in welcher Höhe ist nicht vorgeschrieben.
Fortzahlung des Gehaltes im Todesfall Keine gesetzliche Regelung. Lediglich die Hinterbliebenenansprüche im Falle einer bestehenden Abfertigung sind geregelt.