Kollektivvertragliche Regelungen sind nicht immer der Weisheit letzter Schluss. Trotzdem gilt auf alle Fälle das Günstigkeitsprinzip* im Arbeitsrecht. Aber gerade beim Punkt Entlohnung und Abgeltung von Über-/Mehrstunden setzt die OMC Geschäftsführung auf sogenannte All-In Vereinbarungen.
Halten Sie aber wirklich den Mindestanforderungen, die im Kollektivvertrag verankerten Gehaltstabellen und Arbeitszeitregelungen stand ? Hier ein paar Grundsätze, die Euch Anhaltspunkte liefern können und uns Auftrag sind, hier mit der Geschäftsführung zu Mindeststandards bei der vertraglichen Ausgestaltung dieser Verträge zu kommen. Im Rahmen verschiedener Schwerpunktveranstaltungen des Betriebsrats ist eine individuelle Beratung möglich.
*Für individuelle Vereinbarungen gilt generell, dass sie nicht eine Schlechterstellung gegenüber kollektivvertraglichen, arbeitsrechtlichen oder allgemeinen staatlichen und supranationalen Vereinbarungen darstellen dürfen. Solche Vereinbarungen, auch wenn sie unterschrieben werden, sind ungültig.