Pausen am Computer

BildschirmarbeitsplatzDie Tätigkeit von Arbeitnehmern, die bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen, ist so zu organisieren, dass regelmäßige Unterbrechungen durch Pausen oder andere Arbeiten erfolgen, um Belastungen zu verringern.
Gem § 10 BS-V muss nach jeweils 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit eine Pause oder ein Tätigkeitswechsel im Ausmaß von jeweils mindestens zehn Minuten erfolgen, wenn an einem Arbeitstag mehr als zwei Stunden ununterbrochen Bildschirmarbeit geleistet wird. Eine nach 50 Minuten zustehende Pause oder der Tätigkeitswechsel kann jeweils in die anschließende zweite Stunde verlegt werden, sofern der Arbeitsablauf dies erfordert. Ein an Stelle der Pausevorgenommener Tätigkeitswechsel muss in Tätigkeiten bestehen, die geeignet sind, die durch die Arbeit am Bildschirmgerät auftretenden Belastungen zu verringern. Ist aus zwingenden technischen Gründen (zB beim Bedienen oder Überwachen von Verkehrsleitsystemen) eine Pausenregelung oder ein Tätigkeitswechsel nicht möglich, so ist eine gleichwertige andere Pausenregelung zu treffen oder ein gleichwertiger anderer Tätigkeitswechsel vorzusehen. Bildschirmarbeitspausen sind jedenfalls in die Arbeitszeit einzurechnen.

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