“Ich bin bereit alles zu geben!”

Quelle: 3disoftware.com

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Dieser Satz fällt meist am Beginn eines Dienstverhältnis als mündliche Absichtserklärung. Sie ist nicht wortwörtlich zu verstehen, denn das Arbeitsrecht kennt eine klare Trennung von Arbeit- und Freizeit. Doch in der Praxis verschwimmen diese Grenzen oft, dies hat unterschiedliche Ursachen, die wir als Betriebsrat ständig im Auge behalten.

In jedem einzelnen Fall achten wir darauf, dass der Rahmen, der sich aus dem Arbeitszeitgesetz und dem Kollektivvertrag ergibt, beachtet wird. Nicht selten suggeriert der Arbeitsvertrag mit dem bekannten Passus „Mit diesem Pauschalgehalt sind sämtliche Leistungen, insbesondere Mehr-und Minderleistungen, allfällige Überstunden sowie jahreszeitliche Schwankungen im Beschäftigungsausmaß abgegolten.“ dass der Dienstnehmer sich damit voll und ganz dem Betrieb verschrieben habe und keine zusätzlichen Ansprüche mehr geltend machen könne.

Dem ist natürlich nicht so. Das Arbeitszeitgesetz und der Kollektivvertrag regelt den Rahmen und steht in jedem Fall über dem Einzelvertrag und dieser gilt für alle gleichermaßen – mit wenigen Ausnahmen. Das betrifft die Arbeitszeit, aber auch die Bezahlung.
Deshalb unsere Tipps:
• Führe lückenlose Arbeitsaufzeichnungen
• (Wochentage/Dauer der Arbeitszeiten/Ruhezeiten/ Gründe für Dienstverhinderung/ Urlaube/Zeitausgleich/Ersatzwochenenden)
& lass diese von Deinem Vorgesetzen gegenzeichnen – sofern dies nicht ohnehin in der Abteilung geschieht
• Rechne Deine Mehr/Überstunden aus
• Überprüfe Deine Ruhezeiten
• Lass Dir Deine Verwendungsgruppenjahre von der Personalabteilung geben
• Vergleiche Dein tatsächliches Gehalt mit dem Mindestgehalt laut aktuellem KV
Weitere Details dazu stehen im Kollektivvertrag – ausserdem gibt es auch noch einen kompletten Rechtekatallog der Arbeiterkammer dazu.

Es kann also durchaus sein, dass du bereits unter Kollektivvertrag bezahlt wirst, aber du weißt es nur nicht, deshalb komm zu uns – wir checken das für Dich!

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