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AUCH der Anspruch auf Urlaub ist gesetzlich verankert und bemisst sich nicht ausschließlich nach der Anzahl der Dienstjahre, die im Unternehmen gearbeitet wurden. Weil aber sowohl beim Anspruch auf Urlaub als auch bei der Berechnung des Mindestgehalts unterschiedliche Berechnungsgrundlagen zu berücksichtigen sind, möchten wir dies für alle deutlich herausstellen:
Grundsätzlich sind die Gehälter für alle Angestellten in der OMC entweder durch den KV 03 (bei den vom ORF überlassenen KollegInnen) oder durch den KV für Werbung-und Marktkommunikation durch Mindestgehälter nach unten abgesichert. Dabei hängt das Gehalt maßgeblich zunächst von der richtigen Einstufung in die jeweilige Verwendungsgruppe ( die tatsächliche Tätigkeit anhand eines Tätigkeitsprofils bzw. einer Stellenbeschreibung ist dabei ausschlaggebend) und von der Dauer dieser Beschäftigung ab. Diese wird durch die Bestimmung der Verwendungsgruppenjahre erreicht. Dabei gelten die Bestimmungen im Kollektivvertrag im § 16, Abs. 8.:
“Für die Anrechnung von Verwendungsgruppenjahren ist es ohne Belang, ob diese bei einem oder verschiedenen Dienstgebern bzw. Dienstgeberinnen verbracht wurde. Verwendungsgruppenjahre, die ein Angestellter bzw. eine Angestellte aus früheren Dienstverhältnissen bei anderen Dienstgebern bzw. Dienstgeberinnen nachweist, werden jedoch bei der Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgruppe nur im Höchstausmaß von 12 Verwendungsgruppenjahren angerechnet.”
Erst danach lässt sich das sogenannte kollektivvertraglich festgelegte Mindestgehalt bestimmen. .
Ein weiterer Aspekt stellt der im Urlaubsgesetz und im Kollektivvertrag geregelte Urlaubsanspruch dar.
Dieser sieht generell 5 Wochen Urlaub pro Jahr vor. Dass dieser Urlaubsanspruch sich auf 6 Wochen ausdehnen kann, hängt ebenfalls von der Beschäftigungsdauer ab. Auch dabei spielen nicht nur die Dienstjahre im Unternehmen eine Rolle, sondern sämtliche Beschäftigungsverhältnisse bei anderen Unternehmen, aber auch Schul-und Ausbildungszeiten und natürlich auch ein erlangter Hochschulabschluss. Die Anrechnung basiert dabei nicht auf den Kriterien bei der Anrechnung der Verwendungsgruppenjahre. Es gelten vielmehr die gesetzlichen Grundlagen im § 3 des Urlaubsgesetzes , diese werden durch die Bestimmungen des KV im §7A ( Anrechnung von Mittelschulstudien) und § 7B (Anrechnung von Elternkarenzzeiten) erweitert.
Dass diese Bestimmungen der Anrechenbarkeit in Zukunft noch verbessert werden sollen und alle Versicherungsverhältnisse in vollem Umfang miteinzubeziehen wären, um damit früher eine sechste Urlaubswoche begründen zu können, wird gefordert, entspricht aber nicht der aktuellen rechtlichen Situation!
Für weitere Beratungen stehen wir Dir gerne jederzeit zur Verfügung.