Künftig muss in All-in-Verträgen der Grundlohn/das Grundgehalt für die Normalarbeitszeit klar ausgewiesen sein. Die verpflichtende Transparenz macht es möglich, auszurechnen, wie Mehrarbeitsstunden durch eine Überzahlung gedeckt sind.
Weitere Verbesserungen im Arbeitsrecht
Informationsrecht für Teilzeitbeschäftigte: Plant ein Unternehmen eine Stelle mit höherem Arbeitszeitausmaß auszuschreiben, so hat es diese Stelle auch seinen Teilzeitbeschäftigten anzubieten.
Konkurrenzklauseln: Die Entgeltgrenze für die Zulässigkeit von Konkurrenzklauseln wird angehoben von 2.754 auf 3.240 Euro (Werte für das Jahr 2016). Eine Konkurrenzklausel muss vereinbart sein und darf so wie bisher bis maximal 1 Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirken.
Ausbildungskostenrückersatz: Die Rückforderungsfrist wird von fünf auf vier Jahre reduziert. Der Rückerstattungsbetrag wird dabei – gerechnet ab dem Ende der erfolgreich absolvierten Ausbildung – zwingend nach Monaten aliquotiert.
Rechtsanspruch auf schriftliche Lohnabrechnung: Künftig gibt es einen Rechtsanspruch auf Übermittlung einer schriftlichen Lohnabrechnung sowie auf Aushändigung einer Kopie zur Anmeldung zur Sozialversicherung.